Beglaubigungen

Grundbuchverwalterinnen und Grundbuchverwalter sind für alle Beglaubigungen in ihrem Grundbuchkreis zuständig. Vorbehalten sind amtliche Identitätsbescheinigungen nach Bundesrecht (Art. 3 Abs. 3 Notariatsgesetz)
Es gibt folgende Arten von Beglaubigungen, die wir gerne für Sie ausführen:

 

Beglaubigungen von Unterschriften

Mit der Beglaubigung wird die Echtheit einer oder mehrerer Unterschriften auf einem Dokument bestätigt. Die Unterschriften sind vor dem Grundbuchverwalter bzw. Stellvertreter zu leisten. Die Beglaubigung sagt nichts über den Inhalt des unterzeichneten Dokumentes aus, z.B. ob der Unterzeichnende mit dem Inhalt einverstanden ist oder nicht. Dies im Unterschied zur öffentlichen Beurkundung eines Vertrages oder einer Erklärung.

Diejenige Person, welche ihre Unterschrift beglaubigen lassen will, hat persönlich beim Grundbuchamt vorzusprechen und sich mit einem der folgenden, gültigen Ausweispapiere auszuweisen:

  • Pass
  • Identitätskarte
  • Ausländerausweis
  • abgelaufene Ausweise oder der Führerausweis genügen nicht!

 

Beglaubigungen von Dokumenten

Gerne erstellen wir für Sie eine Kopie eines uns vorgelegten Original-Dokumentes und bestätigen die Übereinstimmung der Kopie mit dem Original. Für die Erstellung einer beglaubigten Kopie benötigen wir unbedingt das Original-Dokument.

 

Wir bitten in jedem Falle um telefonische Voranmeldung!