Häufige Fragen

 

WIE FUNKTIONIERT DER KAUF / VERKAUF EINES GRUNDSTÜCKES?

Der Kaufvertrag über ein Grundstück bedarf der öffentlichen Beurkundung (Art. 657 Abs. 1 ZGB, Art. 216 Abs. 1 OR). Zusätzlich ist für den Erwerb des Grundeigentums die Eintragung in das Grundbuch erforderlich (Art. 656 Abs. 1 ZGB).

Für die Beurkundung des Vertrages benötigen wir von Ihnen zahlreiche Angaben und Unterlagen. Diese können Sie uns gerne mit dem Formular Auftrag für Vertragserrichtung elektronisch übermitteln. Sie können uns den Auftrag aber auch telefonisch oder bei einem Besprechungstermin auf unserem Büro (nach telefonischer Voranmeldung) erteilen.

Benötigen Sie vorab Informationen über das Vorgehen oder detailliertere Angaben?
Dann rufen Sie uns an, wir beraten Sie gerne.

Kaufpreistilgung
Der Kaufpreis wird in der Regel mittels unwiderruflichem Zahlungsversprechen einer Schweizer Bank, Versicherungsgesellschaft oder BVG-Einrichtung sichergestellt.
Bitte kontaktieren Sie dazu frühzeitig Ihren Kundenberater.

 

ERLÄUTERUNGEN ZU VERTRAGSBESTIMMUNGEN

Besitzesantritt mit Übergang von Nutzen und Gefahr
Der Besitzesantritt bedeutet die Übertragung der tatsächlichen Gewalt über das verkaufte Grundstück. Bei nicht vermieteten Räumlichkeiten geschieht dies in der Regel durch die Schlüsselübergabe.
Nach Übergang von Nutzen und Gefahr kann der Käufer die Sache frei nutzen (z.B: Mietzinserträge). Er trägt jedoch auch das Risiko (Gefahr) einer zufälligen Wertverminderung (z.B. bei Naturereignissen, Beschädigung durch Dritte usw.) und sollte demzufolge auch im eigenen Interesse für einen ausreichenden Versicherungsschutz besorgt sein.

 

Niederspannungsinstallationen
Weitere Informationen dazu finden Sie unter Publikationen/Merkblätter

 

Wertzuwachssteuern/Grundstückgewinnsteuern
Für sämtliche Wertzuwachssteuern (Grundstückgewinnsteuer bzw. Einkommenssteuer auf Grundstückgewinne) haftet das Vertragsgrundstück. Dies gilt auch für noch nicht veranlagte Wertzuwachssteuern aus früheren zivilrechtlichen oder wirtschaftlichen Handänderungen sowie für alle innert der in Art. 130 ff EG zum ZGB genannten Fristen fällig gewordenen Steuern, Kosten, Beiträge und Prämien.
Bei Fehlen eines zahlungsfähigen Verkäufers hat also letztendlich der Käufer die Steuer zu bezahlen. Es besteht jedoch die Möglichkeit die Grundstückgewinnsteuer sicherzustellen. Diese Sicherstellung kann direkt auf einem Konto bei der kantonalen Steuerverwaltung des Kantons Graubünden erfolgen.

Für die Berechnung der Steuer steht das Formular Steuerrechner Grundstückgewinnsteuer auf der Homepage der kant. Steuerverwaltung zur Verfügung.

 

GEBIET MIT DAUERNDEN BODENVERSCHIEBUNGEN

Der Grundsatz von Art. 660 ZGB, wonach Bodenverschiebungen von einem Grundstück auf ein anderes keine Änderung der Grenzen bewirken, gilt nicht in Gebieten mit dauernden Bodenverschiebungen, wenn der Kanton diese Gebiete als solche bezeichnet hat (Art. 660a ZGB). Die Zugehörigkeit eines Grundstücks zu einem solchen Gebiet wird im Grundbuch angemerkt (Art. 660a Abs. 3 ZGB; Art. 54 Abs. 2 GBV). Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass die Beteiligten an einer Neufestsetzung der Grenzen mitzuwirken haben, wobei Mehr- oder Minderwerte auszugleichen sind (Art. 660 b ZGB), und dass der öffentliche Glaube des Grundbuchs hinsichtlich des Verlaufs der Grenzen ausser Kraft gesetzt ist (Art. 973 ZGB).

 

GRENZ- UND NÄHERBAURECHTE

Im Zusammenhang mit einem Baubewilligungsverfahren benötigen Sie ein Grenz- oder Näherbaurecht mit dem Nachbargrundstück?
Für die Vorbereitung der entsprechenden Vereinbarung benötigen wir in der Regel den Situationsplan, welchen Sie für das Baugesuch eingereicht haben.
Aus diesem Situationsplan sind die betroffenen Grundstücke (berechtigtes und belastetes Grundstück) mit den Grundstücksnummern, die Einzeichnung der betroffenen Baute mit den entsprechenden Massen sowie die Grenzabstände ersichtlich.