Grundbuchführung

Über die Rechte an Grundstücken wird ein Grundbuch geführt (Art. 942 Abs. 1 ZGB).
Das ZGB und die Grundbuchverordnung bestimmen, unter welchen Voraussetzungen der Grundbuchverwalter eine Verfügung im Grundbuch vornehmen darf.

 

Grundbuchliche Verfügungen müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Anmeldung (schriftlich / Originalunterschriften)
  • Ausweis über das Verfügungsrecht
  • Ausweis über den Rechtsgrund (Originaldokument oder beglaubigte Kopie)

 

Entsprechen die Anmeldungen oder Ausweise nicht den gesetzlichen Anforderungen, so hat der Grundbuchverwalter die Anmeldung abzuweisen.

Im Kanton Graubünden ist die Führung des Grundbuches Aufgabe der Gemeinden.

Aufsichtsstelle ist das Departement für Volkswirtschaft und Soziales.

Fachstelle ist das Grundbuchinspektorat und Handelsregister.